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Vereins-Satzung
Satzung des "Fördervereins für die Wiederherstellung des Stadtkanals in Potsdam e. V."
§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen "Förderverein für die Wiederherstellung des Stadtkanals in Potsdam".
Der Verein hat seinen Sitz in Potsdam.
§ 2 Gemeinnütziger Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der Wiederherstellung des Stadtkanals in Potsdam. Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung". Der Verein ist selbstlos
tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
Im Falle der Zweckerreichung fällt das Vereinsvermögen an den Betreiber des Stadtkanals zur Verwendung für die Erfüllung der
Unterhaltungspflicht. Sollte sich der Verein vor der vollständigen Wiederherstellung des Stadtkanals auflösen, so fällt das
Vereinsvermögen an denjenigen, dem die Unterhaltungspflicht bzgl. der bis zu diesem Zeitpunkt bereits wiederhergestellten Abschnitte
des Stadtkanals obliegt.
§ 3 Eintritt von Mitgliedern
Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der
Vorstand.
§ 4 Austritt von Mitgliedern
Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten.
§ 5 Ausschluss von Mitgliedern
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt.
Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich ist.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
Je zwei Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, den Verein zu vertreten.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies
im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder
schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollten die Gründe angegeben werden.
§ 9 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden durch
einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei
Wochen.
§ 10 Ablauf von Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet;
sind auch diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die
Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen;
Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln, zu Änderungen des
Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich
abgestimmt werden.
§ 11 Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift
festzuhalten; die Niederschrift ist vom Schriftführer zu unterschreiben.
§ 12 Auflösung des Vereins
Nach Wiederherstellung des Stadtkanals ist der Verein nicht automatisch aufgelöst. Über seine Auflösung ist durch satzungsendenden
Beschluss seiner Mitglieder zu beschließen.
Laden Sie sich hier den Mitgliedsantrag als PDF-Datei herunter (ca. 112KB)
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Förderverein zur Wiederherstellung des Stadtkanals in Potsdam e.V., Vorstand: Siegfried Benn,
Dennis-Gabor-Str. 2, D - 14469 Potsdam, Tel.: +49 (0)331 - 58 11 58 08, E-Mail: Siegfried.Benn@t-online.de